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Deutsche S&K Sachwerte

Vorgehen für Geschädigte aus Investments in die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG

Aigner Lehner Zuschin vertreten eine Vielzahl an Anlegern, die durch Investments in die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG geschädigt wurden.

Anleger, die in den obengenannten Fonds investiert haben, sind mittlerweile mit einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals konfrontiert. Über das Vermögen des Fonds wurde nämlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Es besteht zudem die Gefahr, dass erhaltene Ausschüttungen zurückbezahlt werden müssen.

Für die Anlageziele der meisten uns bekannten Anleger war der gegenständliche Fonds von Anfang an ungeeignet, doch wurde darauf in der Beratung meist nicht hingewiesen. Insbesondere wurden folgende Risiken in der Regel nicht kommuniziert:

  • Totalverlustrisiko
  • Treuhändige Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft
  • Erhaltene Ausschüttungen können zurückgefordert werden
  • Fehlen eines Sekundärmarktes
  • Hohe Provisionsflüsse
  • Erhebliches Veruntreuungs-, Untreue- bzw. Betrugsrisiko
  • Besondere Risiken aufgrund der Fondskonstruktion
  • Risiko eines nachrangigen Darlehens
  • Zahlungsrisiko aufgrund der Abhängigkeit vom Geschäftserfolg der Darlehensnehmerin und deren Konzern
  • Marktzyklisches Risiko von Immobilienbeteiligungen
  • Währungsrisiken
  • Fälligstellungsrisiko der Banken
  • Risiko der Anschlussfinanzierung
  • Risiken aus der Zugehörigkeit der Darlehensnehmerin zur Deutsche S&K-Unternehmensgruppe

Wir vertreten bereits eine Vielzahl an Geschädigten in diesem Zusammenhang und können daher durch Bündelung der Interessen sehr effizient vorgehen. Dabei erzielen wir sehr schöne Erfolge bis hin zum Ersatz des gesamten investierten Kapitals plus 4% p.a. Verzinsung seit dem Investitionszeitpunkt.

Sollten auch Sie durch dieses Produkt einen Schaden erlitten haben, stehen wir Ihnen für weiterführende Informationen (insbesondere unter: g.zuschin@aigner-partners.at; Tel. 01/3619904) gerne zur Verfügung.

Aigner Lehner Zuschin 12.09.2017, RA Dr. Georg Zuschin

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