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Aigner Lehner Zuschin fordern Gründungsprüfer der Wienwert AG auf

Bekanntlich wies die Bilanz der WW Holding AG (vormals Wienwert Immobilien Finanz AG) bereits per 31.12.2015 ein negatives Eigenkapital von knapp EUR -10 Mio. aus. Die Gesellschaft war bereits hoch verschuldet. Dennoch ist es der Gruppe gelungen, weitere Anleiheemissionen am Kapitalmarkt zu platzieren. Zuletzt im Jahr 2017 wurden Anleihen durch die Tochtergesellschaft „Wienwert AG“ begeben. Die positive Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse (ua. warb die Gesellschaft mit einer Eigenkapitalquote von satten 96%) war nur durch die wirtschaftliche Verwertung eines Markenrechts am „eigenen“ Firmennamen (Wort- und Bildmarke „Wienwert Immobilien“) möglich. Der in der Bilanz angesetzte Wert der Marke (rd. EUR 3,12 Mio. !) wurde im Zuge der Einlage in die Gesellschaft durch einen Sacheinlageprüfer überprüft und bestätigt. Der Sacheinlageprüfer bezog sich dabei auch auf ein Markenbewertungsgutachten der PWC Advisory Services GmbH.  Der Verkehrswert der Marke ergebe sich gemäß Gutachten aus Fremdfinanzierungsvorteilen von Wienwert bei Anleiheemissionen unter der Marke „Wienwert“ gegenüber sonstigen Anleihekonditionen. Ein objektiv tragfähiges Geschäftsmodell gab es allerdings nicht. Im Ergebnis wurde der Markenwert daraus abgeleitet, dass sich das Unternehmen Wienwert durch irreführende Werbung so positiv darstellen konnte, dass Anleihen an unerfahrene Anleger zu Zinskonditionen platziert werden konnten, die für die Investoren nicht einmal die Hälfte (!) des tatsächlichen Risikos vergüteten (=“Finanzierungsvorteil“). Entlarvend ist in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten zum Markenwert ein „Referenzzins“ herangezogen wurde, der über 10% lag. Dagegen waren die Anleihen im Bereich von 5% verzinst.

Bereits aus laienhafter Betrachtung ergibt sich, dass die getroffenen Wertansätze für die Marke unrichtig und nicht vertretbar sein können, zumal Vermögenswerte ohne eine entsprechende Wertschöpfung generiert wurden. Der Kunstgriff über die Bewertung der Marke war maßgeblich für den weiteren Vertrieb der Anleihen. Die Sachverständigeneinschätzungen bestätigen die grob fehlerhaften Bewertungsansätze für die Marke. Der Gründungsprüfer haftet für den Schaden der Anleger, welche im Vertrauen auf die Richtigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emittenten gezeichnet haben.

Als nächsten Schritt werden wir auch die PWC Advisory Services GmbH, den eigentlichen Verfasser des „Markengutachtens“ auffordern, Stellung zu beziehen. Aus dem Gutachtensinhalt ergibt sich, dass PWC die Verwendung des Gutachtens zum weiteren Vertrieb der Anleihen und der Darstellung von Eigenkapital bewusst war. Es war klar, dass es darum ging, Bonität der Gesellschaft darzustellen, um so möglichst günstig Hochrisikokapital einzuwerben, ohne dass die Anleger allerdings davon wussten.

„Nach der im Markengutachten angewandten Bewertungstheorie ließe sich Eigenkapital aus sich selbst und neuen Schulden schöpfen. Die Methodik erinnert an „Wechselreiterei“ und ist schon bei laienhaftem Verständnis unzulässig.[RA Mag. Lukas Aigner]

Allfällige Rückfragen bitte an:
RA Mag. Lukas Aigner: l.aigner@aigner-partners.at
RAA Maximilian Weiser, LL.M. (WU): m.weiser@aigner-partners.at

05.04.2019, RA Mag. Lukas Aigner

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