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Aigner Lehner Zuschin obsiegen erneut beim Obersten Gerichtshof (6 Ob 239/18t) in einem Streit über die internationale Zuständigkeit

Im Wesentlichen bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH C-304/17. Im vorliegenden Fall sei es zwar nicht zu einer Notifizierung des Prospekts in Österreich gekommen, jedoch habe es sich bei den in Österreich verwendeten Vertriebsunterlagen, anhand welcher die Aufklärung des Klägers vorgenommen wurde, um Dokumente gehandelt, die die österreichische Vertriebstochter den Anlageberatern zur Verfügung gestellt habe. Diese Unterlagen waren von der Vertriebstochter bearbeitet bzw. zum Teil von ihr allein erstellt worden. Insbesondere hat der OGH auch die Meinung von Aigner Lehner Zuschin bestätigt, dass sich der OGH bereits mehrfach auf – neben den Bankkonto des Anklägers – „andere spezifische Gegebenheiten“ des Falles berufen hat, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes beitragen müssen, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat. Dass die Notifizierung des Prospekts im Wohnsitzland des Anlegers unabdingbare Voraussetzung wäre, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Es gab im gegenständlichen Fall auch so viele Anknüpfungspunkte nach Österreich, dass es für die Beklagte sehr leicht vorhersehbar war, dass sie allenfalls vor österreichischen Gerichten in Anspruch genommen werden könne, wenn sie haftungsauslösende Tätigkeiten setzen würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sogar gemäß ihren eigenen Geschäftsberichten gemeinsam mit ihrer österreichischen Vertriebstochter Fonds auch für den österreichischen Markt strukturiert, eine eigene österreichische Website betreibt und regelmäßig Informationsveranstaltungen in Wien abhält.

Das Urteil des OGH zu 6 Ob 239/18t finden sie hier:

02.05.2019, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

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