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Aigner Lehner Zuschin obsiegen in Markenschutzstreit vor dem OGH

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beklagten vertreten durch RA Dr. Lehner in einem Lizenzvertrag das Recht eingeräumt, die für Schönheitskonkurrenzen und Miss-Wahlen eingetragenen Marken der Klägerin (zB MISS AUSTRIA und MISS OBERÖSTERREICH) zu gebrauchen.
Die Klägerin hat der Beklagten die Bewerbung einer Wahl zur „Miss Countess“ vorgeworfen.
Der OGH hat jedoch klargestellt, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot nicht stützen kann, wenn es sich bei dieser Wahl um eine offizielle Vorwahl zur „Miss Oberösterreich“ gehandelt hat (also nicht um einen Konkurrenzwettbewerb).

Das Urteil des OGH zu 4 Ob 16/19k finden sie hier:

19.04.2019, RA Dr. Johannes Lehner

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07.08.2025

Keine Verjährung von Ersatzansprüchen gegenüber der Republik und dem Land Kärnten aus der Causa BUWOG

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