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Aigner Lehner Zuschin vertreten Kreditnehmer bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

Bestimmte Kredit-Klauseln wurden vom Obersten Gerichtshof (2 Ob 238/23y; 7 Ob 169/24i) als unzulässig qualifiziert, etwa eine einmalige Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Kreditsumme, Erhebungsspesen, Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten. Die Folgen dieser Entscheidungen sind, dass sich Banken nicht mehr auf die verwendeten Klauseln stützen dürfen und betroffene Verbraucher daher die verrechneten Gebühren inklusive Zinsen bis zu 30 Jahre ab Zahlung zur Gänze zurückfordern können (selbst bei bereits getilgten Krediten). Dr. Zuschin hat all dies auch bereits ausführlicher im ORF erläutert (siehe: RA Dr. Georg Zuschin im ORF-Interview über Kreditbearbeitungsgebühren). Die vom OGH als nichtig qualifizierten Klauseln befinden sich in den Kreditverträgen vieler Banken. Angesichts der potenziell hohen Summen, die durch diese Rückzahlungen zurückgewonnen werden können, ist eine sorgfältige Prüfung der Kreditverträge jedenfalls ratsam. Aigner Lehner Zuschin vertreten bereits hunderte geschädigte Kreditnehmer. Allfällige Fragen richten Sie bitte an RA Dr. Georg Zuschin, MBA (g.zuschin@aigner-partners.at, 01/3619904).

13.05.2025, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

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