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Aigner Lehner Zuschin vertreten mehrere Kreditnehmer, welchen unrechtmäßigerweise Refinanzierungskosten verrechnet wurden

In sehr vielen uns vorliegenden Kreditverträgen befinden sich Vertragsklauseln, welche die Bank ermächtigen, dem Kreditnehmer Refinanzierungskosten in Rechnung zu stellen. Bei Fremdwährungskrediten ist zudem meist vorgesehen, dass der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten tragen oder den Kredit konvertieren muss (wodurch in der Regel ein hoher Fremdwährungsschaden verwickelt wird). Derartige Verrechnungen von Refinanzierungskosen sind laut oberstgerichtlicher Rechtsprechung jedoch unzulässig (3 Ob 109/13w). Solche Verrechnungen werden insbesondere als unzulässig beurteilt, da die in der Klausel genannten Kosten keinen Aufwand darstellen, der gerade bei der Abwicklung des konkreten Vertrages entsteht, sondern ein Entgelt vorliegt. Entsprechende Klauseln müssen jedenfalls sowohl dem Transparenzgebot gemäß § 6 Abs. 3 KSchG also auch § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG standhalten, wonach der Unternehmer nur dann ein höheres Entgelt wie ursprünglich vereinbart verlangen kann, wenn auch eine Entgeltsenkung möglich ist („Symmetriegebot“), die für die Entgeltsänderung maßgeblichen Umständen im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, sowie wenn ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

Die meisten uns vorliegenden Klauseln sind jedenfalls intransparent, da nicht klar ist, wer den Aufschlag festlegt, noch nach welchen Kriterien oder wie oft. Derartige Klauseln sind unzulässig und unwirksam, weshalb auf dieser Basis verrechnete Refinanzierungskosten rückzuerstatten sind.

Sollten auch Sie von einer solchen Klausel betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden.

14.06.2019, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

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