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Gruppenintervention zur Insolvenz der GoLending AT GmbH: Aigner Lehner Zuschin fordern Prospektkontrollor zum Schadenersatz auf

Über das Vermögen der GoLending AT GmbH wurde bekanntlich mit Beschluss vom 07.07.2022 des Handelsgerichts Wien ein Insolvenzverfahren eröffnet. Trotz Bemühungen des bestellten Masseverwalters ist der Stand der Insolvenzmasse der GoLending bescheiden. Forderungen von Gläubigern einer emittierten Anleihe der GoLending in Höhe von rd. EUR 2,6 Mio. sowie potentiellen (derzeit vom Masseverwalter nicht anerkannten) Forderungen der Darlehensgläubiger (dies betrifft Kleinanleger, welche Nachrangdarlehen gezeichnet haben) in der Größenordnung von rd. EUR 25 Mio. steht ein Massevermögen von lediglich EUR 300.000,00 bis 350.000,00 gegenüber. Aus Sicht der Darlehensgläubiger ist de facto von einem Totalausfall des Investments auszugehen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist für die betroffenen Anleger umso wichtiger, aussichtsreiche Ansprüche gegen Rechtsträger, die in die Etablierung des – wie sich mittlerweile gezeigt hat – rechtswidrigen Geschäftsmodells der GoLending involviert waren, zu verfolgen.

GoLending hat für den Vertrieb der Nachrangdarlehen Prospekte im Sinne des Kapitalmarktgesetzes erstellt. Diese Prospekte wurden durch Wirtschaftsprüfungskanzleien als sogenannte „Prospektkontrollore“ im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. In den letzten Monaten haben wir intensiv an der Aufarbeitung des Sachverhalts gearbeitet. Es hat sich gezeigt, dass die Prospekte und insbesondere auch die in den Prospekten veröffentlichten Jahresabschlüsse in entscheidenden Punkten unrichtig bzw. unvollständig waren. Dies liegt auch darin begründet, dass GoLending nicht über ausreichende Berechtigungen im Sinne von Konzessionen verfügte, die die tatsächlich betriebenen Geschäfte legitimiert hätten. Ferner hat GoLending ihre wirtschaftliche Lage bereits von Beginn an in den Jahresabschlüssen wesentlich besser dargestellt als sie tatsächlich war. Nicht zuletzt auch deshalb waren die Angaben zur Bonität und zur Rentabilität der Veranlagungen in erheblichem Maße verzerrt und irreführend. Die (tatsächlich falschen) Prospektangaben waren wesentlich, um den Vertrieb der Produkte über diverse Vertriebskanäle zu ermöglichen. Wären die zentralen Punkte des Geschäftsmodells und insbesondere die damit verbundenen Risiken in den Prospekten ordnungsgemäß offengelegt worden, hätte GoLending im Jahr 2015 überhaupt keine Nachrangdarlehen mehr am Markt durch Vertriebspartner platzieren können. Dies hätte wohl auch bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt zu einer Insolvenz der GoLending geführt und den erheblichen Schaden verhindert.

Der Prospektkontrollor zeichnet für eine vollständige und richtige Kontrolle der Prospektinhalte verantwortlich und haftet für eine unterlassene richtige Prüfung gegenüber Anlegern, die bei ordnungsgemäßer und richtiger Prüfung der Prospekte die Veranlagung nicht getätigt hätten. Prospektkontrollore haben von Gesetzes wegen auch über eine Haftpflichtversicherung für deren Tätigkeit abzuschließen. Wir haben daher zuletzt als ersten Schritt den Prospektkontrollor eines im Jahr 2015 erstellten Prospekts zum Ersatz des Schadens aufgefordert. Neben den Prospektkontrolloren stellt sich aber auch die Frage nach der Rolle weiterer in die Prospektgestaltung involvierten Rechtsträger wie Rechtsberater. Ferner steht auch eine mögliche Verantwortlichkeit involvierter Steuerberater, die für GoLending die Jahresabschlüsse erstellt haben, im Raum. Wir werden Anleger auch bei der Verfolgung von Ansprüchen in diese Richtungen unterstützen. Dazu ist auch erforderlich, dass Anleger ihre Ansprüche gegen die Emittentin im Insolvenzverfahren auf qualifizierte Tatbestände stützen. Wir unterstützten bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von betroffenen Anlegern in diesem Zusammenhang.

„Aus unserer Sicht ist es für Darlehensgeber nunmehr wichtig, Ersatzansprüche gegen jene Rechtsträger geltend zu machen, die in die Prospektkonzeptionierung bzw. -prüfung eingebunden waren. Prospektkontrollore haben insbesondere dann eine gewissenhafte Prüfung der Jahresabschlüsse durchzuführen, wenn Emittenten weder gesetzlich verpflichtend noch freiwillig über einen durch einen Abschlussprüfer im Sinne des UGB geprüften Jahresabschluss verfügen, wie dies bei GoLending der Fall war. Eine Verantwortlichkeit des Prospektkontrollors schließt aber nicht aus, dass auch weitere eingebundene Rechtsträger, die etwa auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, ebenso als Mitverantwortliche in Anspruch genommen werden können. Wir werden Anleger dabei unterstützen, aussichtsreiche Ansprüche gegen die involvierten Rechtsträger durchsetzen zu können, um Schadenskompensationen zu erlangen.“ [RA Maximilian Weiser]

Allfällige Rückfragen richten Sie bitte an::
RA Maximilian Weiser, LL.M. (WU): m.weiser@aigner-partners.at
RAA Mag. Thomas Jancuska: t.jancuska@aigner-partners.at

20.04.2023, RA Maximilian Weiser, LL.M. (WU)

 

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