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Haftung des Immobilienmaklers wegen (unzutreffender) Informationen über den Verkehrswert einer Liegenschaft

Aigner Lehner Zuschin vertreten in einem Passivprozess den Käufer einer Immobilie, der die Honoraransprüche des Immobilienmaklers bestritt und eigene Schadenersatzansprüche aufgrund unzutreffender Informationen über den Verkehrswert der Liegenschaft einwendete.
Aigner Lehner Zuschin begründeten die Schadenersatzsprüche gegen den Immobilienmakler damit, dass dieser einen weit überhöhten Wert der Immobilie mitteilte, wodurch unsere Mandantschaft zur Leistung eines weit überhöhten Kaufpreises verleitet wurde und sie dadurch einen Vermögensschaden erlitt.
Das Erstgericht hat zunächst die Ansicht vertreten, dass dieser Schadenersatzanspruch nicht gegenüber dem Immobilienmakler, sondern nur gegenüber den Verkäufern geltend gemacht werden könnte.
Aigner Lehner Zuschin konnten erfolgreich Rechtsmittel erheben und das Berufungsgericht von der Rechtsansicht überzeugen, dass der Immobilienmakler sehr wohl für unzutreffende Informationen über den Verkehrswert den Käufern schadenersatzpflichtig werden könnte.
Das Rechtsmittel der Gegenseite wurde vom OGH abgewiesen und dabei die Rechtlage wie folgt klargestellt:
„Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass ein Doppelmakler – auch unabhängig von einem expliziten Auftrag zur Verkehrswertprüfung – im Rahmen des zwischen beiden Auftraggebern zu erwirkenden Interessensausgleichs zur Aufklärung darüber verpflichtet sein kann, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt (vgl. schon 4 Ob 186/10x).“
Weiters wird in den vom OGH zitierten Quellen zur Anspruchsberechnung ausgeführt wie folgt:
Der Anspruch errechne sich „aus der Differenz zwischen vereinbartem/gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Wert“. Zudem „sei ein hypothetischer alternativer Geschehensablauf nicht darzustellen.“
Nachdem nun der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichts größtenteils teilte, wurde die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
„Der OGH stellt klar, dass der als Doppelmakler tätig gewordene Immobilienmakler auch im Verhältnis zu den Käufern einer Liegenschaft für eine unrichtige Zusicherung über die Höhe des Verkehrswerts haftet.“

03.03.2025, RA Ivan Dimov, LL.M. (WU)

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