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HG Wien bestätigt Klage einer Gemeinde wegen unzulässiger Floorklausel in Immobilienleasingvertrag

Zinsuntergrenze in Leasingvertrag wird vom Handelsgericht Wien als gröblich benachteiligend und damit rechtsunwirksam eingestuft. Die Leasinggesellschaft hat die aufgrund der unzulässigen Klausel überhöhten Raten an die Stadtgemeinde rückzuerstatten.

Das Handelsgericht Wien gab mit Urteil vom 15.11.2018 einer Klage einer Gemeinde gegen eine Leasinggesellschaft aus dem Konzern einer Großbank statt. Die Klage der Stadt war auf Rückzahlung von Leasingentgelten gerichtet. Die Leasinggesellschaft hatte eine Mindestzinsklausel („Floorklausel“) in den Leasingvertrag aufgenommen, die dazu führte, dass die Leasingraten trotz der sinkenden Zinsen nicht zugunsten der Stadt angepasst wurden. Die Vorschreibung wurde auf einen „Mindestsatz“ eingefroren. Das Handelsgericht Wien bestätigte, dass derartige Mindestzinsklauseln einer richterlichen Kontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Die Mindestzinsklausel ist laut Gericht als gröblich benachteiligend einzustufen. Dem festgelegten Mindestzins des Kunden steht insbesondere auch kein Höchstzins gegenüber, der den Kunden vor Zinserhöhungen schützen würde. Die Klausel ist damit asymmetrisch zu Lasten des Kunden ausgestaltet und somit unwirksam.

Bereits im Juni 2018 hatte das Handelsgericht Wien einem Unternehmer recht gegeben, in dessen Kreditvertrag die Bank ebenfalls eine Mindestzinsklausel aufgenommen hatte. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass auch bei Unternehmerkunden Mindestzinsklauseln unzulässig sind. Ein im Vertrag festgelegter Mindestzinssatz ist ungültig und sind folglich auch die Negativzinsen bei den Kreditraten anzurechnen. Nicht nur Verbrauchern, sondern auch Unternehmern und Gemeinden steht demnach ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen zu. Auch die zukünftigen Zinsvorschreibungen von Banken und Leasinggesellschaften haben diese Rechtslage zu berücksichtigen.

Dieses Urteil der Stadt hilft speziell auch kleineren Gemeinden in der Argumentation und Regelung ihrer Ansprüche.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Leasinggesellschaft hat die Möglichkeit der Berufung.

23.11.2018, RA Lukas Aigner

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