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Oberlandesgericht Wien bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Wien im Verfahren Stadt Linz gegen die Bawag P.S.K.

Das Handelsgericht Wien war im Verfahren der Stadt Linz gegen die Bawag P.S.K. im letzten Jahr nahezu vollständig der rechtlichen Argumentation der Stadt Linz gefolgt und stellte im Zwischenurteil zum Antrag der Stadt Linz zur Frage der (Un)wirksamkeit des Geschäfts fest, dass das Swap-Geschäft von Anfang aus mehreren kommunalrechtlichen Gründen ungültig war. Gegen diese Entscheidung hatte die Bawag P.S.K. Rechtsmittel erhoben.
Nunmehr liegt auch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vor, in der dieses das Zwischenurteil des HG Wiens bestätigte, wonach der Vertrag über den „Resettable CHF Linked Swap 4175“ nie Bestand gehabt hat.
Der allgemein formulierte Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahr 2004 reicht aus Sicht des Gerichts nicht für die Gültigkeit dieses Geschäfts aus. Das OLG Wien sieht im Zins-Swap eine zu den Glücksverträgen gehörende Wette, die wegen des hohen Wertes der beiden Wettpositionen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fiel. Der Abschluss dieser Zinswette war aber vom Gemeinderatsbeschluss aus 2004 nach Ansicht des Gerichts nicht umfasst.
Die für unsere Mandantin sehr erfreuliche Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig, da wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen die Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen wurde. Von den weiteren Entwicklungen im Swap-Verfahren der Stadt Linz werden wir zeitnah an dieser Stelle berichten.

07.04.2021, RA Mag. Lukas Aigner

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