
Unzulässige Verrechnung von Depotübertragungsgebühren
Viele Banken verrechnen beim Übertrag eines Wertpapierdepots Gebühren. Eine solche ist in vielen uns vorliegenden AGB jedoch nicht vorgesehen. Aber selbst wenn es eine entsprechende Regelung gibt, ist diese laut aktueller Rechtsprechung gröblich benachteiligend und daher unzulässig im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB. Nach der Rechtsprechung des Europäischen sowie des Obersten Gerichtshofs hat beim Verbrauchergeschäft eine unzulässige Klausel grundsätzlich zur Gänze zu entfallen.
Die Verrechnung von Depotübertragungsgebühren, insbesondere wenn diese eine bestimmte Höhe erreicht, ist daher rechtswidrig und unsere Kanzlei wurde bereits von dutzenden Bankkunden damit beauftragt, die zu Unrecht bezahlten Depotübertragungsgebühren von den Banken zurückzufordern.
Für Rückfragen sowie für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, insbesondere unter g.zuschin@aigner-partners.at sowie unter 01/3619904.
04.04.2019, RA Dr. Georg Zuschin, MBA