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Unzulässige Verrechnung von Depotübertragungsgebühren

Viele Banken verrechnen beim Übertrag eines Wertpapierdepots Gebühren. Eine solche ist in vielen uns vorliegenden AGB jedoch nicht vorgesehen. Aber selbst wenn es eine entsprechende Regelung gibt, ist diese laut aktueller Rechtsprechung gröblich benachteiligend und daher unzulässig im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB. Nach der Rechtsprechung des Europäischen sowie des Obersten Gerichtshofs hat beim Verbrauchergeschäft eine unzulässige Klausel grundsätzlich zur Gänze zu entfallen.

Die Verrechnung von Depotübertragungsgebühren, insbesondere wenn diese eine bestimmte Höhe erreicht, ist daher rechtswidrig und unsere Kanzlei wurde bereits von dutzenden Bankkunden damit beauftragt, die zu Unrecht bezahlten Depotübertragungsgebühren von den Banken zurückzufordern.

Für Rückfragen sowie für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, insbesondere unter g.zuschin@aigner-partners.at sowie unter 01/3619904.

04.04.2019, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

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17.11.2025

Informationsschreiben an die Anleger der Sun Contracting Gruppe

Aufgrund der Insolvenz der Sun Contracting Gruppe und der bei uns zahlreich eingelangten Anfragen, erlauben wir uns Ihnen zusammengefasst nachstehende Informationen mitzuteilen:

04.11.2025

Aktuelle Entwicklung: Insolvenzanträge bei der Sun Contracting Gruppe

Ende Oktober 2025 haben mehrere Gesellschaften der Sun Contracting Gruppe, darunter österreichische Tochtergesellschaften sowie die Muttergesellschaft Sun Contracting AG mit Sitz in Liechtenstein,...

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