Wir beraten Sie gerne:
Büro Wien: +43-1-3619904
Büro Linz: +43-732-272850
SCROLL

Unzulässige Verrechnung von Depotübertragungsgebühren

Viele Banken verrechnen beim Übertrag eines Wertpapierdepots Gebühren. Eine solche ist in vielen uns vorliegenden AGB jedoch nicht vorgesehen. Aber selbst wenn es eine entsprechende Regelung gibt, ist diese laut aktueller Rechtsprechung gröblich benachteiligend und daher unzulässig im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB. Nach der Rechtsprechung des Europäischen sowie des Obersten Gerichtshofs hat beim Verbrauchergeschäft eine unzulässige Klausel grundsätzlich zur Gänze zu entfallen.

Die Verrechnung von Depotübertragungsgebühren, insbesondere wenn diese eine bestimmte Höhe erreicht, ist daher rechtswidrig und unsere Kanzlei wurde bereits von dutzenden Bankkunden damit beauftragt, die zu Unrecht bezahlten Depotübertragungsgebühren von den Banken zurückzufordern.

Für Rückfragen sowie für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, insbesondere unter g.zuschin@aigner-partners.at sowie unter 01/3619904.

04.04.2019, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

Aktuelles von Aigner Lehner Zuschin

Newsletter

Presse

04.11.2025

Aktuelle Entwicklung: Insolvenzanträge bei der Sun Contracting Gruppe

Ende Oktober 2025 haben mehrere Gesellschaften der Sun Contracting Gruppe, darunter österreichische Tochtergesellschaften sowie die Muttergesellschaft Sun Contracting AG mit Sitz in Liechtenstein,...

28.10.2025

RA Mag. Aigner im Vienna Green Economy Report: Erste Hilfe für Immobilien-Projekte

Nachhaltige Sanierungen von Wiener Gründerzeithäusern sind wegen stark gestiegener Finanzierungskosten bedroht. Müssen sich die Kreditkunden mit den stark gestiegenen Zinsen bei variablen...

Zum Newsarchiv