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WIENWERT-Anleihen: OLG Wien bejaht Aktivlegitimation der Geschädigten für Ansprüche gegen Treuhänder

Wienwert-Anleger, die Anleihen mit einer grundbücherlichen Sicherstellung im Wege einer Treuhandschaft erworben haben, stehen Schadenersatzansprüche gegen die involvierten Anleihetreuhänder sowie ferner gegen die von der Emittentin bestellte „Zahlstelle“ zu.

Zahlreiche geschädigte Investoren haben sich der Gruppenintervention unserer Kanzlei angeschlossen und bereits Klagen gegen die genannten Haftungsadressaten bei Gericht eingebracht.

In den bereits über 50 anhängigen Gerichtsverfahren gegen den Anleihetreuhänder hat die Gegenseite vor allem die Klagslegitimation der Anleger bestritten mit dem Argument, ausschließlich die vom HG Wien bestellte Anleihekuratorin wäre zur Verfolgung von Ansprüchen berechtigt. Die Anleger selbst könnten keine Klage führen – so die Argumentation.

In den eingeleiteten Gerichtsverfahren wurde die Klagslegitimation der Geschädigten hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Vertrauensschäden aufgrund der Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten, aus dem Titel der Prospekthaftung sowie aufgrund der Verletzung von Schutzgesetzen, regelmäßig bejaht. In einem der Verfahren wurde die Klage vom Erstgericht zunächst abgewiesen, wir haben dagegen Berufung erhoben. Das Oberlandesgericht Wien hat unserer Berufung nun erfreulicherweise stattgegeben und die eigenständige Legitimation der Geschädigten bejaht.

Das OLG Wien hält in der Begründung des Urteils fest, dass der Geschädigte - ungeachtet der Bestellung eines Kurators - zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grundlage unrichtiger oder unzureichender Information berechtigt ist. Ansprüche, die vom Wissensstand, dem hypothetischen Willensentschluss und der Alternativveranlagung des jeweiligen Anlegers abhängig sind, müssen individuell beurteilt werden. Die Anleger sind aber auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, die auf die unterlassene Begründung von ausreichenden Sicherheiten gestützt werden. Denn auch diese Ansprüche entspringen dem individuellen Verhältnis aus der Verletzung der von den Treuhändern selbst mit dem jeweiligen Treuhandvertrag übernommenen Pflichten. Laut OLG ist die bestellte Anleihekuratorin demgemäß auch nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Nichtumsetzung der Treuhandschaft berechtigt.

Für die Anleger bedeutet das OLG-Urteil umso mehr, dass eine individuelle Vorgangsweise geboten ist, weil die Kompetenzen der Kuratorin nur sehr eingeschränkt sind und die klagsweise Durchsetzung der Ansprüche gegen den Treuhänder – zumindest im Rahmen der von uns gefundenen und argumentierten Fehler – nicht umfassen. Das OLG Wien hat die Revision an den OGH nicht zugelassen, der OGH wird daher vorerst nicht weiter mit der Sache befasst werden. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, nunmehr wird das Beweisverfahren abgeführt werden. Die Klagslegitimation der Anleger ist soweit jedenfalls bestätigt.

„Die Entscheidung des OLG folgt der von uns vertretenen Position in den Verfahren. Es ist vom Obergericht nun klargestellt, dass die Anleger ihre Individualansprüche sehr wohl durchsetzen können und sich die Anleger nicht auf eine allfällige Klagsführung der Kuratorin verlassen können. Die Anleger müssen hinsichtlich der Schadenersatzansprüche somit selbst tätig werden. Für Anleger, die bislang nicht auf individueller Basis vorgegangen sind, besteht daher aufgrund drohender Verjährung von Ansprüchen unmittelbarer Handlungsbedarf.“

16.02.2021, RA Mag. Lukas Aigner, RAA Maximilian Weiser, LL.M. (WU)

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