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Rückforderung von überhöhten Kreditzinsen

Das Handelsgericht Wien bestätigt Klage einer Gemeinde wegen überhöhter Leasingraten aufgrund unzulässiger Floorklausel in Immobilienleasingvertrag

Zinsuntergrenze in Leasingvertrag wird vom Handelsgericht Wien als gröblich benachteiligend und damit rechtsunwirksam eingestuft. Die Leasinggesellschaft hat die aufgrund der unzulässigen Klausel überhöhten Raten an die Stadtgemeinde rückzuerstatten.

Das Handelsgericht Wien gab mit Urteil vom 15.11.2018 einer Klage einer Gemeinde gegen eine Leasinggesellschaft aus dem Konzern einer Großbank statt. Die Klage der Stadt war auf Rückzahlung von Leasingentgelten gerichtet. Die Leasinggesellschaft hatte eine Mindestzinsklausel („Floorklausel“) in den Leasingvertrag aufgenommen, die dazu führte, dass die Leasingraten trotz der sinkenden Zinsen nicht zugunsten der Stadt angepasst wurden. Die Vorschreibung wurde auf einen „Mindestsatz“ eingefroren. Das Handelsgericht Wien bestätigte, dass derartige Mindestzinsklauseln einer richterlichen Kontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Die Mindestzinsklausel ist laut Gericht als gröblich benachteiligend einzustufen. Dem festgelegten Mindestzins des Kunden steht insbesondere auch kein Höchstzins gegenüber, der den Kunden vor Zinserhöhungen schützen würde. Die Klausel ist damit asymmetrisch zu Lasten des Kunden ausgestaltet und somit unwirksam.

Bereits im Juni 2018 hatte das Handelsgericht Wien einem Unternehmer recht gegeben, in dessen Kreditvertrag die Bank ebenfalls eine Mindestzinsklausel aufgenommen hatte. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass auch bei Unternehmerkunden Mindestzinsklauseln unzulässig sind. Ein im Vertrag festgelegter Mindestzinssatz ist ungültig und sind folglich auch die Negativzinsen bei den Kreditraten anzurechnen. Nicht nur Verbrauchern, sondern auch Unternehmern und Gemeinden steht demnach ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen zu. Auch die zukünftigen Zinsvorschreibungen von Banken und Leasinggesellschaften haben diese Rechtslage zu berücksichtigen.

Dieses Urteil der Stadt hilft speziell auch kleineren Gemeinden in der Argumentation und Regelung ihrer Ansprüche.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Leasinggesellschaft hat die Möglichkeit der Berufung.

Aigner Lehner Zuschin 23.11.2018, RA Mag. Lukas Aigner


Zinsuntergrenzen "gröblich benachteiligend": Großes Presseecho auf Urteil zu Unternehmenskrediten

Ein Urteil, mit dem das HG Wien Zinsuntergrenzen bei gewerblicher Immobilienfinanzierung als rechtswidrig qualifizierte, fand jüngst enorme Beachtung in Online- und Printmedien. orf.at berichtete ebenso wie Die Presse, Der Standard, Kurier und Kleine Zeitung unter dem Titel "Banken droht neuerliche Klagsflut wegen zu viel verrechneter Zinsen".

Während Kreditinstitute aufgrund der ergangenen Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Thema „Negativzinsen“ die zu viel verrechneten Kreditzinsen an Verbraucher bereits refundiert haben, wurden entsprechende Ansprüche aus Unternehmerkreditverträgen regelmäßig von den Banken mit dem Argument zurückgewiesen, dass diese Rechtsprechung nur Verbraucherkredite und nicht Kreditverträge von Unternehmen betreffe. Ein nunmehr ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt allerdings, dass einseitig vereinbarte Zinsuntergrenzen auch bei Unternehmerkrediten als gröblich benachteiligend zu qualifizieren und somit nichtig sind. In Konsequenz stehe dem Kreditnehmer ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen (zumindest für die letzten 3 Jahre) zu.

Dem Urteil zugrundeliegend war ein bei der Volksbank Wien AG im Jahr 2012 abgeschlossener Kreditvertrag zur Finanzierung eines gewerblichen Immobilienprojektes. Der Kreditvertrag sah eine Zinsuntergrenze von 2,75 % vor, ohne gleichzeitig auch eine Zinsobergrenze einzuziehen. Unter Verweis auf die im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag ergangenen OGH Urteil sprach das Gericht aus, dass eine Zinsanpassungsklausel auch bei Unternehmerkreditverträgen stets auf ihre Zweiseitigkeit zu überprüfen und immer so zu gestalten ist, “dass sie nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Senkung des ursprünglich vereinbarten Zinssatz ermöglicht“. Für den Einzug einer einseitigen Zinsuntergrenze ausschließlich zu Gunsten der Bank, ohne gleichzeitig auch eine Obergrenze zu vereinbaren, gibt es nach Ansicht des Handelsgerichts keine sachliche Rechtfertigung.

Das Urteil stellt eine weitere Bestätigung für die Rückforderbarkeit zu viel verrechnete Zinsen auch für Unternehmer dar. Im Zuge des Verfahrens kam zudem hervor, dass in weitaus mehr Unternehmerkrediten Zinsuntergrenzen eingefügt wurden als ursprünglich angenommen.  Bei der Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern (Prokuristen) der Volksbank Wien AG gaben diese an, dass ab 2012 „bei allen Bauprojekten eine Mindestverzinsung eingeführt wurde“, konkret verlangte „der Vorstand so ab Mai 2012 bei Projektfinanzierungen generell einen Mindestzinssatz“. Mindestzinsklauseln wurden jedoch nicht nur von der Volksbank in Unternehmerkredite aufgenommen. Nahezu alle in Österreich tätigen Kreditinstitute sowie auch Leasinggesellschaften haben sich solcher gröblich benachteiligender Klauseln bedient. In vielen Fällen konnte man sich mit den Banken/Leasinggesellschaften jedoch bereits außergerichtlich einigen.

In Hinblick auf die strittige Frage, wann die Rückforderungsansprüche von zu viel gezahlten Zinsen verjähren, ist nicht nur den (derzeit 3.870) Bauträgern und den Immobilien-/Projektentwicklern sondern allen Unternehmern geraten, ihre seit 2012 eingegangen Kreditverbindlichkeiten zeitnahe prüfen zu lassen und ihre Rückforderungsansprüche durchzusetzen.

Aigner Lehner Zuschin 27.06.2018, RA Mag. Lukas Aigner


OGH-Entscheidung zur Frage, inwieweit Negativzinsen weitergegeben werden müssen

Der OGH hat sich erst kürzlich im Rahmen mehrerer Entscheidungen mit der Rechtsfrage befasst, ob und in welchem Umfang „Negativzinsen“ an den Kreditkunden weitergegeben werden müssen.

Diese Frage ist virulent geworden, weil in sehr vielen Österreichischen Kreditverträgen (1 bzw. 3 und 6-Monats EURIBOR bzw. LIBOR als Zinsanpassungsindikatoren („Indikator“) vereinbart sind und diese Indikatoren (beginnend mit Ende 2014) negativ sind.

Üblicherweise wird bei einem Kredit auf den jeweiligen Indikator ein „Aufschlag“ verrechnet. Die Banken haben auf die „Negativzinsen“ am Markt reagiert, indem die Indikatoren für die Zinsabrechnung bei „0“ eingefroren wurden. Manche Banken haben sogar eine „Zinsuntergrenze“ für den Indikator von über „0“ eingeführt. Im Ergebnis haben jedenfalls nahezu alle Österreichischen Banken den Kunden bei variablen Verträgen seit 2015 zumindest den „Aufschlag“ verrechnet. Wurde mit dem Kunden also etwa ein Aufschlag von 1,5% auf dem 3-Monats EURIBOR vertraglich vereinbart, so hat die Bank die Zinsen mit 1,5% berechnet und den negativen Zinsindikator nicht abgezogen. Für den Kunden ergibt sich damit zu seinem Nachteil ein erheblicher Unterschied in der „Zinsberechnung“. Da die maßgeblichen Indikatoren weiterhin negativ sind, geht es wirtschaftlich nicht nur darum, ob dem Kunden Zinsen „gutzuschreiben“ sind, sondern auch darum, wie die Bank die Berechnung zukünftig richtigerweise vorzunehmen hat.

Der OGH ist jedenfalls klar zum Schluss gekommen, dass die Negativzinsen bei der Berechnung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen sind und zwar schon deshalb, weil der Wortlaut der einschlägigen Kreditverträge, das so gebietet.

Wir vertreten bereits mehrere Gemeinden und ebenso Unternehmer sowie Verbraucher im Zusammenhang mit derartigen „Zinsstreitigkeiten“ und stehen in laufenden Verhandlungen mit Bankenvertretern. Gerne überprüfen wir kostenlos, ob Ihnen zu hohe Zinsen verrechnet wurden. Zu diesem Zweck benötigen wir Ihren Kreditvertrag sowie die Kontoauszüge zu den (quartalsweisen) Zinsvorschreibungen.

Aigner Lehner Zuschin 18.08.2017, RA Mag. Lukas Aigner

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