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Rücktritt Lebensversicherungen

Viele Versicherungsnehmer sind mit der Entwicklung ihrer klassischen oder fondsgebundenen Lebensversicherung (bzw. neuen Zukunftsvorsorge) nicht zufrieden. Auch die meisten unserer Mandanten, welche in den letzten 20 Jahren eine Versicherung abgeschlossen haben, sind damit konfrontiert, dass der aktuelle (Rückkaufs-) Wert ihrer Versicherung nicht einmal den einbezahlten Prämien entspricht. In den wenigsten Fällen können sich die Versicherungsnehmer jedenfalls über die Performance ihrer Versicherung freuen, die in der Regel weit unter den ursprünglichen Prognosen liegt. Besonders bitter ist diese Entwicklung in Fällen, in welchen die Versicherung als Tilgungsträger für einen endfälligen Fremdwährungskredit vorgesehen ist. Mittlerweile gibt es jedoch einen tollen Ausweg aus dieser miserablen Situation:

Unbefristetes Rücktrittsrecht

Dem Europäischen Gerichtshof (C-209/12) folgend, sprach mittlerweile auch der OGH aus (7 Ob 107/15h), dass Versicherungsnehmern, welche im Zuge des Abschlusses ihrer Versicherung nicht oder fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG aufgeklärt wurden, ein unbefristetes Rücktrittsrecht von der abgeschlossenen Versicherung zusteht. Dies betrifft im Wesentlichen jedenfalls Verträge, welche seit 1.1.1997 abgeschlossen wurden.

In ca. 80% der von uns bisher geprüften Fälle haben die Rücktrittsbelehrungen jedenfalls eine falsche Frist enthalten (meist 2 Wochen statt 30 Tage), so dass es auch sehr wahrscheinlich ist, dass zahlreichen weiteren Versicherungsnehmern ein Rücktrittsrecht zusteht.

Im Falle des Rücktritts stehen einem Versicherungsnehmer im Wesentlichen die eingezahlten Beträge samt 4% - Zinsen abzüglich eines Risikoanteils (für den Versicherungsschutz während der Laufzeit) zu. Laut Experten wären im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts daher rund 95% der eingezahlten Prämien plus 4% Zinsen fällig. Im Falle eines Rücktritts wird daher nicht nur wie bei einer Kündigung der in der Regel relativ geringe Rückkaufswert erstattet, sondern ein weitaus höherer Betrag, welcher mitunter sogar um über 50% über dem Rückkaufswert liegen kann.

Bei einer reinen Ablebensversicherung bzw. Lebensversicherung mit reinem Ablebensschutz kommt es nur im Ablebensfall zur Auszahlung von Kapital. Es erfolgt aber kein Vermögensaufbau, weshalb es keinen Rückkaufswert gibt. Da bei einem Rücktritt die Risikoprämien für den Ablebensschutz abzuziehen wären, macht ein Rücktritt in diesem Fall wirtschaftlich keinen Sinn.

Das Rücktrittsrecht steht übrigens auch bei bereits (vor Jahren) gekündigten bzw. abgelaufenen und daher abgerechneten Versicherungen zu.

Unsere anwaltliche Vorgehensweise gegen Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen sind sich der oberen Problematik freilich bewusst; es wird daher versucht „auf Zeit zu spielen“, da es angeblich in Kürze zu einer Gesetzesänderung kommen soll, mit welcher das unbefristete Rücktrittsrecht ausgehebelt wird. Betroffene sind daher gut beraten, so schnell wie möglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wir vertreten bereits mehrere Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit derartigen Rücktritten und stehen in laufenden Verhandlungen mit Versicherungen bzw. Versicherungsvertretern. Durch die Vertretung gegen verschiedenste Versicherungsunternehmen haben wir einen sehr guten Überblick, wie sich die Institute verhalten und untereinander abstimmen.

In einem ersten Schritt würden wir die Versicherungsunterlagen auf eine allfällige Rücktrittsmöglichkeit überprüfen. Sollten die Versicherungsnehmer falsch belehrt worden sein, würden wir in deren Namen dem Versicherungsunternehmen gegenüber den Rücktritt erklären.

Durch die Bündelung der Interessen vieler Mandanten in der anwaltlichen Intervention sind wir jedenfalls in der Lage, sehr effizient vorzugehen.

Gerne stehen wir für weiterführende Informationen (insbesondere unter g.zuschin@aigner-partners.at; Tel.: 01/3619904) zur Verfügung.

Aigner Lehner Zuschin 01.09.2017, RA Dr. Georg Zuschin

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